Mitte Januar hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erfreuliche Änderungen der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Diese bringen eine Verbesserung für die langfristige Verordnung von Heilmitteln:
In der Diagnoseliste der Kassenärztlichen Vereinigung (die zur Heilmittel-Richtlinie gehört) entfallen die Hinweise auf Akutereignisse oder weitere medizinische Spezifikationen bzw. diese sind nach
Das bedeutet, dass z.B. die ICD-10 Codes I63 (Hirninfarkt) und I64 (Schlaganfall) nicht mehr nur für “längstens 1 Jahr nach Akutereignis” einen besonderen Verordnungsbedarf darstellen, sondern auch daüber hinaus. Damit kann der Arzt jetzt über das erste Jahr nach Schlaganfall oder Hirninfarkt hinaus Sprachtherapie verordnen, ohne dass dies bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen für ihn zu Buche schlägt. Dies gilt gleichermaßen für die regelmäßige Sprachtherapie wie für eine intensive Sprachtherapie.
Die Spezifikation “1 Jahr nach Akutereignis” wurde von verordnenden Ärzten oftmals missverstanden und/oder dahingehend interpretiert, dass eine Verordnung überhaupt nur für ein Jahr lang möglich sei. Mit dem Wegfall, für den unser Berufsverband sich eingesetzt hat, entfällt diese Fehlinterpretationsmöglichkeit und eine Verbesserung der Versorgungssituation ist dadurch möglich.
Weiterhin ist in
Die Änderungen sind vor wenigen Tagen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten.
Da die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch vor dem Inkrafttreten des Beschlusses veröffentlicht worden ist, sind im Vorwort die Hinweise und Erläuterungen zur Bedeutung und Auswirkung der Diagnoseliste noch nicht entsprechend aktualisiert. Es ist davon auszugehen, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Erläuterungen in der Diagnoseliste in Kürze erweitern wird.
Bis dahin können Sie gerne diese Information bereits an Ihre verordnenden ÄrztInnen weiter geben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.